Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. In Deutschland werden Millionen von Menschen zu Hause gepflegt, und oft sind es berufstätige Angehörige, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen. Der Spagat zwischen Meeting-Terminen und Pflegemaßnahmen führt nicht selten an die Belastungsgrenze. Doch der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren Instrumente geschaffen, um pflegende Arbeitnehmer zu unterstützen und ihnen rechtliche Sicherheit zu geben.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche gesetzlichen Möglichkeiten es gibt, die Arbeitszeit anzupassen, wie Sie finanzielle Einbußen abfedern können und worauf Sie bei der Beantragung achten müssen.

Der gesetzliche Rahmen: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Die wichtigsten Grundlagen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf finden sich im Pflegezeitgesetz (PflegZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPflegZG). Diese Gesetze bieten verschiedene Stufen der Freistellung, je nachdem, wie akut die Situation ist oder wie langfristig die Pflege geplant werden muss.

1. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegZG)

Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt – etwa durch einen Schlaganfall oder einen schweren Sturz –, müssen Angehörige oft von jetzt auf gleich alles organisieren. Für diesen "Akutfall" haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

  • Zweck: Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung der akut erforderlichen pflegerischen Versorgung.
  • Ankündigung: Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Organisation ist vorzulegen.
  • Finanzierung: Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Es dient als Lohnersatzleistung und beträgt etwa 90 % des Nettoentgelts.

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Neu seit 2024: Das Pflegeunterstützungsgeld kann nun jährlich für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden, nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall.

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Langfristige Lösungen: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Reichen zehn Tage nicht aus, gibt es Möglichkeiten für eine längerfristige Reduzierung oder komplette Freistellung.

2. Die Pflegezeit (§ 3 PflegZG)

Die Pflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

  • Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben.
  • Ankündigung: Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn muss der Arbeitgeber schriftlich informiert werden. Dabei muss auch angegeben werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen soll.
  • Besonderheit: Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.

3. Die Familienpflegezeit (§ 2 FPflegZG)

Wenn die Pflege über einen längeren Zeitraum (bis zu 24 Monate) geleistet werden muss, bietet die Familienpflegezeit die Möglichkeit, die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Eine vollständige Freistellung ist hierbei nicht vorgesehen.

  • Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 25 Beschäftigte haben.
  • Ankündigung: Spätestens acht Wochen vor Beginn muss die Reduzierung schriftlich angekündigt werden.
  • Kombination: Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen aber insgesamt eine Dauer von 24 Monaten pro Pflegefall nicht überschreiten.

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Tipp zur Finanzierung: Da während der (Familien-)Pflegezeit das Gehalt sinkt oder ganz wegfällt, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt und hilft, den Lebensunterhalt zu sichern.

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Begleitung in der letzten Lebensphase und bei Minderjährigen

Der Gesetzgeber sieht auch spezielle Regelungen für besonders sensible Situationen vor:

  • Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegZG): Beschäftigte können sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten (auch in Hospizen).
  • Pflege von minderjährigen Angehörigen: Hier gelten oft erleichterte Bedingungen, insbesondere wenn die Pflege nicht in häuslicher Umgebung, sondern z.B. im Krankenhaus stattfindet.

Praktische Schritte zur Umsetzung

Wenn Sie merken, dass die Doppelbelastung zu groß wird, sollten Sie folgende Schritte einleiten:

  1. Pflegegrad beantragen: Viele der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere das zinslose Darlehen oder Beiträge zur Rentenversicherung) setzen voraus, dass beim Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 (für manche Leistungen Pflegegrad 2) vorliegt.
  2. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Auch wenn Sie einen Rechtsanspruch haben, ist eine frühzeitige und offene Kommunikation oft der Schlüssel zu einer einvernehmlichen Lösung. Vielleicht gibt es im Unternehmen bereits Betriebsvereinbarungen zu Homeoffice oder flexiblen Arbeitszeiten.
  3. Pflegeberatung nutzen: Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Ein Berater kann Ihnen helfen, die für Sie passende Kombination aus Freistellung und Pflegedienst-Unterstützung zu finden.

Soziale Absicherung während der Freistellung

Ein häufiger Grund zur Sorge sind die Sozialversicherungsbeiträge. Hier gibt es gute Nachrichten:

  • Rentenversicherung: Wenn Sie eine Pflegeperson sind (Pflegegrad 2 oder höher, mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche), übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Rentenversicherungsbeiträge.
  • Arbeitslosenversicherung: Während einer vollständigen Freistellung (Pflegezeit) zahlt die Pflegekasse in der Regel auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Hier müssen Sie sich individuell beraten lassen. Oft besteht eine kostenfreie Familienversicherung oder ein Beitragszuschuss durch die Pflegekasse.

Fazit: Keine Angst vor dem "Outing" im Job

Die Pflege eines Angehörigen ist kein privates Hobby, sondern eine gesellschaftlich wertvolle Leistung. Nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten, um sich selbst vor Burnout zu schützen und Ihrem Angehörigen die bestmögliche Pflege zukommen zu lassen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie nicht alles alleine schaffen müssen. Die Kombination aus Arbeitszeitreduzierung, dem Einsatz von Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst und der Nutzung von Entlastungsbeträgen schafft oft den nötigen Freiraum, um Beruf und Herzensangelegenheit miteinander zu vereinen.

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Haben Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Als Pflegeberaterin unterstütze ich Sie gerne dabei, einen individuellen Plan für Ihre Situation zu erstellen. Gemeinsam finden wir den Weg, der für Sie, Ihre Familie und Ihren Beruf am besten funktioniert.

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Über die Autorin

Maxine Hora ist staatlich examinierte Pflegefachkraft und Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI und teilt ihre fachlichen Einblicke aus dem deutschen Gesundheitswesen.

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