Lächelnde Pflegefachkraft beim Hausbesuch im Gespräch mit einer älteren Frau

"Muss ich diesen Termin wirklich machen?" Diese Frage höre ich in Familien immer wieder, sobald die Pflegekasse an den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI erinnert. Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, welche Leistung Sie beziehen und welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person hat. Für manche ist der Termin verpflichtend und an das Pflegegeld gekoppelt. Für andere ist er ein freiwilliges Angebot, das man nutzen kann, aber nicht muss.

In diesem Artikel geht es genau um diese Abgrenzung. Wer muss den Beratungseinsatz abrufen, wer darf, und was passiert konkret, wenn ein Pflichttermin versäumt wird. Was in dem Termin inhaltlich besprochen wird und wie Sie ihn gut vorbereiten, habe ich in einem eigenen Beitrag beschrieben: Was ist Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI?

Die Grundregel: Pflegegeld verpflichtet

Der Gesetzgeber knüpft die Pflicht an eine einzige Bedingung: den Bezug von Pflegegeld. Wer ab Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld erhält, also die Pflege komplett privat organisiert, ohne dass ein Pflegedienst die Grundpflege übernimmt, muss den Beratungseinsatz regelmäßig abrufen.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar. Beim Pflegegeld zahlt die Kasse Geld aus, ohne dass eine Fachkraft regelmäßig in den Haushalt kommt. Der Beratungseinsatz ist die einzige Stelle, an der jemand mit pflegerischem Blick sieht, wie es der pflegebedürftigen Person und den Angehörigen tatsächlich geht. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und soll Überlastung früh erkennen, bevor sie zur Krise wird.

Die Abstände richten sich nach dem Pflegegrad:

Konstellation Beratungseinsatz
Pflegegrad 2 und 3, nur Pflegegeld Pflicht, einmal pro Kalenderhalbjahr
Pflegegrad 4 und 5, nur Pflegegeld Pflicht, einmal pro Quartal
Pflegegrad 1 freiwillig, Anspruch einmal pro Halbjahr
Pflegesachleistung (Pflegedienst übernimmt die Pflege) keine Pflicht

Wichtig: Die Fristen gelten je Kalenderhalbjahr beziehungsweise je Quartal, nicht "sechs Monate nach dem letzten Termin". Wer den Termin regelmäßig in denselben Monaten einplant, etwa im Frühjahr und im Herbst, kommt gar nicht erst in Zeitnot.

Wann der Termin freiwillig ist

Es gibt drei Gruppen, für die der Beratungseinsatz kein Muss ist.

Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, also auch nichts, das gekürzt werden könnte. Trotzdem besteht ein Anspruch auf den Beratungseinsatz, einmal pro Halbjahr, bezahlt von der Pflegekasse. Gerade am Anfang einer Pflegesituation ist das eine gute Gelegenheit, sich von einer Fachkraft zeigen zu lassen, welche Hilfen sinnvoll wären. Wer darauf verzichtet, hat keinerlei Nachteile.

Pflegesachleistung

Kommt ein Pflegedienst regelmäßig ins Haus und rechnet Pflegesachleistungen ab, entfällt die Pflicht. Die Qualität der Versorgung wird hier bereits durch die Fachkräfte des Dienstes im Alltag begleitet, eine zusätzliche verpflichtende Kontrolle wäre doppelt.

Kombinationsleistung

Bei der Kombinationsleistung, also der Mischung aus Pflegedienst und anteiligem Pflegegeld, handhaben die Pflegekassen die Pflicht unterschiedlich. Viele Kassen verzichten auf den Nachweis, weil der Pflegedienst ohnehin regelmäßig vor Ort ist. Verlassen Sie sich aber nicht auf Hörensagen: Fragen Sie Ihre Pflegekasse schriftlich, ob in Ihrer Konstellation ein Beratungseinsatz erwartet wird. Eine kurze Nachfrage erspart im Zweifel eine unangenehme Überraschung beim Pflegegeld.

Pflicht heißt nicht Bittstellerei

Auch wo der Beratungseinsatz Pflicht ist, bezahlt ihn immer die Pflegekasse. Es entstehen Ihnen keine Kosten, weder beim Pflichttermin noch beim freiwilligen Abruf mit Pflegegrad 1. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Beratungsstelle und Kasse.

Was passiert, wenn der Pflichttermin versäumt wird?

Das Gesetz ist an dieser Stelle deutlich. Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen, im Wiederholungsfall kann sie die Zahlung ganz entziehen. In der Praxis läuft das meist so ab:

  1. Die Kasse stellt fest, dass für das Halbjahr oder Quartal kein Nachweis vorliegt, und schickt eine Erinnerung mit Fristsetzung.
  2. Bleibt der Nachweis aus, wird das Pflegegeld gekürzt, üblicherweise um die Hälfte.
  3. Wer den Einsatz dauerhaft verweigert, riskiert die vollständige Einstellung des Pflegegeldes.

Aus meiner Erfahrung entsteht das Problem selten aus Verweigerung, sondern aus Alltagsstress. Der Brief der Kasse landet im Papierstapel, der Termin wird verschoben, und plötzlich ist das Halbjahr vorbei. Die Kürzung trifft dann Familien, die das Geld dringend brauchen, wegen eines vermeidbaren Formfehlers.

So gerät kein Termin in Vergessenheit

Vereinbaren Sie mit der Beratungsstelle oder dem Pflegedienst gleich beim ersten Termin, dass man Sie zur nächsten Fälligkeit automatisch kontaktiert. Zusätzlich hilft ein fester Merkposten im Kalender, etwa jeweils Anfang Mai und Anfang November. Wer bei Pflegegrad 4 oder 5 quartalsweise verpflichtet ist, legt sich am besten vier feste Monate zurecht.

Ein versäumter Termin lässt sich übrigens nicht rückwirkend nachholen. Ein Einsatz im Juli zählt für das zweite Halbjahr, nicht für das erste. Wenn Sie merken, dass eine Frist zu kippen droht, rufen Sie die Beratungsstelle sofort an und schildern Sie die Lage. Viele Dienste halten für solche Fälle kurzfristige Termine frei, teilweise ist auch eine Videoberatung möglich. Ob das in Ihrem Fall zulässig ist, klärt die Beratungsstelle mit der Kasse.

Pflicht nach § 37.3 und Recht nach § 7a: zwei verschiedene Dinge

Viele Familien winken ab, wenn ich die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anspreche: "Wir hatten doch gerade erst die Beratung." Gemeint ist dann der Pflichttermin nach § 37.3. Die beiden werden ständig verwechselt, dabei haben sie unterschiedliche Aufgaben.

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist der kurze, wiederkehrende Hausbesuch zur Qualitätssicherung, verpflichtend für Pflegegeld-Empfänger ab Pflegegrad 2. Die Pflegeberatung nach § 7a ist dagegen ein freiwilliges, umfassendes Fallmanagement: Eine Pflegeberaterin analysiert die gesamte Versorgungssituation, erstellt einen Versorgungsplan und begleitet die Umsetzung. Sie steht jedem offen, der Pflegeleistungen bezieht oder beantragt hat, und kostet ebenfalls nichts.

Der eine Termin ersetzt nicht den anderen

Wer den § 37.3-Einsatz absolviert hat, hat damit nicht seine § 7a-Beratung "verbraucht", und umgekehrt befreit eine § 7a-Beratung nicht von der Nachweispflicht nach § 37.3. Sie haben Anspruch auf beides und können beides parallel nutzen.

Meine Einschätzung: Die Pflicht ist lästig, der Termin ist es nicht

Ich verstehe jeden, der den verpflichtenden Charakter des Beratungseinsatzes unangenehm findet. Niemand lässt sich gern vorschreiben, wann eine fremde Person in die eigene Wohnung kommt, noch dazu unter Androhung einer Kürzung.

Trotzdem rate ich dazu, den Termin nicht als Kontrolle zu betrachten, sondern als halbjährlichen Boxenstopp. Die beratende Fachkraft ist nicht der verlängerte Arm der Kasse, sondern in erster Linie für Sie da. Sie darf auf fehlende Hilfsmittel hinweisen, auf nicht abgerufene Leistungen wie den Entlastungsbetrag aufmerksam machen und Überlastung ansprechen, bevor Angehörige daran zerbrechen. In vielen Familien, die ich begleitet habe, kam der entscheidende Hinweis, etwa auf die Verhinderungspflege, genau aus so einem Pflichttermin.

Fazit

Ob der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI Pflicht oder freiwillig ist, entscheidet sich an zwei Fragen: Beziehen Sie Pflegegeld, und welcher Pflegegrad liegt vor? Wer ab Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss den Termin abrufen, halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Bei Pflegegrad 1, bei reiner Pflegesachleistung und häufig auch bei der Kombinationsleistung ist der Einsatz freiwillig oder entfällt.

Wer zur Pflicht gehört, sollte die Fristen ernst nehmen, denn die Kürzung des Pflegegeldes ist keine leere Drohung. Und wer nicht verpflichtet ist, darf den Termin trotzdem nutzen. Eine halbe Stunde mit einer erfahrenen Pflegefachkraft am eigenen Küchentisch bringt oft mehr als stundenlanges Suchen im Internet.


Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Die gesetzlichen Regelungen können sich durch Pflegereformen ändern. Stand: Juli 2026.

Über die Autorin

Maxine Hora ist staatlich examinierte Pflegefachkraft und Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI und teilt ihre fachlichen Einblicke aus dem deutschen Gesundheitswesen.

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