Was bedeutet Pflegebedürftigkeit laut Gesetz?

Gesetzliche Definition und Kriterien der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI. Wer gilt als pflegebedürftig und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Älteres Paar mit Gehhilfen - Was Pflegebedürftigkeit bedeutet

Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" ist im deutschen Sozialgesetzbuch klar definiert – doch was genau bedeutet das für Betroffene und Angehörige? In diesem Artikel erklären wir die gesetzliche Definition, die drei zentralen Kriterien und was das für den Zugang zu Pflegeleistungen bedeutet.

Die gesetzliche Definition nach SGB XI

Seit der Pflegereform 2017 definiert § 14 SGB XI Pflegebedürftigkeit neu. Die Definition lautet:

§ 14 Absatz 1 SGB XI

"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen."

Die Beeinträchtigungen müssen:

  • Dauerhaft sein (voraussichtlich mindestens 6 Monate)
  • Mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen

Diese Definition ist bewusst weit gefasst und umfasst nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Einschränkungen.

Die drei Kriterien der Pflegebedürftigkeit

Um als pflegebedürftig zu gelten, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen

Die Beeinträchtigungen müssen gesundheitliche Ursachen haben. Das können sein:

  • Körperliche Erkrankungen: Schlaganfall, Parkinson, Multiple Sklerose, Herzinsuffizienz
  • Kognitive Einschränkungen: Demenz, Alzheimer, Hirnverletzungen
  • Psychische Erkrankungen: Depression, Angststörungen, Psychosen
  • Geistige Behinderungen: Angeborene oder erworbene Behinderungen
  • Sinnesbehinderungen: Blindheit, Taubheit

2. Einschränkung der Selbstständigkeit

Die Beeinträchtigung muss die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Person einschränken. Seit 2017 werden sechs Lebensbereiche (Module) bewertet:

  1. Mobilität: Kann die Person sich selbstständig fortbewegen, aufstehen, Treppen steigen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann die Person sich orientieren, Entscheidungen treffen, Gespräche führen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Gibt es Unruhe, Ängste, Aggressionen oder Wahnvorstellungen?
  4. Selbstversorgung: Kann die Person sich waschen, anziehen, essen, zur Toilette gehen?
  5. Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Kann die Person Medikamente einnehmen, Arzttermine wahrnehmen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Kann die Person den Tag strukturieren, Kontakte pflegen?

3. Hilfebedarf durch andere Personen

Die betroffene Person muss auf Hilfe durch andere Menschen angewiesen sein. Das kann bedeuten:

  • Körperliche Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen
  • Anleitung, Beaufsichtigung oder Motivierung
  • Teilweise oder vollständige Übernahme von Aufgaben

Häufiges Missverständnis

Pflegebedürftigkeit ≠ Alter

Pflegebedürftigkeit ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Auch junge Menschen können nach Unfällen, durch Krankheiten oder angeborene Behinderungen pflegebedürftig sein. Der Zugang zur Pflegeversicherung steht allen Versicherten offen, unabhängig vom Alter.

Neues Begutachtungssystem seit 2017

Bis 2016 galt das alte System der Pflegestufen, das vor allem auf körperliche Einschränkungen und den Zeitaufwand für Pflege fokussierte. Seit 2017 erfolgt die Begutachtung nach einem neuen System:

Was ist anders?

  • Ganzheitlicher Ansatz: Nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden gleichwertig berücksichtigt
  • Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen: Differenziertere Einstufung
  • Fokus auf Selbstständigkeit: Nicht der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit ist entscheidend
  • Punktesystem: Die Begutachtung erfolgt anhand eines strukturierten Punktesystems (0-100 Punkte)

Menschen mit Demenz profitieren besonders von dieser Reform, da ihre Einschränkungen nun besser abgebildet werden.

Unterschied: Pflegebedürftigkeit vs. Behinderung

Viele Menschen verwechseln Pflegebedürftigkeit mit Behinderung. Die Abgrenzung:

Merkmal Pflegebedürftigkeit Behinderung
Grundlage SGB XI (Pflegeversicherung) SGB IX (Sozialgesetzbuch)
Voraussetzung Einschränkung der Selbstständigkeit + Hilfebedarf Abweichung von typischer körperlicher/geistiger Verfassung
Dauer Mindestens 6 Monate Mindestens 6 Monate
Leistungen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Hilfsmittel Nachteilsausgleiche, steuerliche Vergünstigungen
Feststellung Medizinischer Dienst (MD) Versorgungsamt

Wichtig: Man kann sowohl pflegebedürftig als auch schwerbehindert sein. Die beiden Systeme schließen sich nicht aus, sondern können parallel bestehen.

Wann gilt man als pflegebedürftig?

Pflegebedürftigkeit wird nicht einfach "festgestellt", sondern durch die Pflegekasse anerkannt. Der Prozess:

Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse

Pflegebedürftig im rechtlichen Sinne ist man erst, wenn die Pflegekasse einen Pflegegrad bewilligt hat. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.

Schritt 2: Begutachtung durch den MD

Der Medizinische Dienst führt eine Begutachtung durch und bewertet die Einschränkungen in den sechs Lebensbereichen.

Schritt 3: Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse erteilt einen Bescheid mit dem anerkannten Pflegegrad (1-5) oder lehnt den Antrag ab.

Checkliste: Bin ich pflegebedürftig?

Diese Fragen können erste Hinweise geben:

  • ✅ Benötige ich regelmäßig Hilfe bei Körperpflege, Anziehen oder Essen?
  • ✅ Kann ich mich nicht mehr sicher fortbewegen (Sturzgefahr)?
  • ✅ Habe ich Schwierigkeiten, den Alltag zu strukturieren?
  • ✅ Vergesse ich wichtige Dinge (Medikamente, Termine)?
  • ✅ Brauche ich Beaufsichtigung oder Anleitung bei alltäglichen Tätigkeiten?
  • ✅ Bestehen diese Einschränkungen seit mindestens 6 Monaten oder werden sie voraussichtlich so lange bestehen?

Wenn Sie mehrere Fragen mit "Ja" beantworten, könnte ein Antrag auf einen Pflegegrad sinnvoll sein.

Die nächsten Schritte nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Wurde Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein Pflegegrad bewilligt, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen:

  • Pflegegeld: Für selbst organisierte Pflege durch Angehörige
  • Pflegesachleistungen: Für professionelle Pflegedienste
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich für zusätzliche Betreuung
  • Verhinderungspflege: Finanzierung einer Vertretung
  • Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege
  • Pflegehilfsmittel: Technische Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien
  • Wohnraumanpassung: Zuschüsse für barrierefreien Umbau

Häufig gestellte Fragen

Kann Pflegebedürftigkeit auch vorübergehend sein?

Nein, laut Definition muss die Beeinträchtigung dauerhaft sein (mindestens 6 Monate). Bei vorübergehenden Einschränkungen nach Operationen oder Unfällen greifen andere Leistungen (z.B. Krankengeld, Haushaltshilfe der Krankenkasse).

Muss ich im Pflegeheim leben, wenn ich pflegebedürftig bin?

Nein. Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch Pflegeheim. Die meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten versorgt.

Kann ich auch ohne Pflegegrad Hilfe bekommen?

Auch ohne anerkannten Pflegegrad können Sie Leistungen der Krankenkasse (z.B. häusliche Krankenpflege) oder Unterstützung durch Sozialämter erhalten. Ein Pflegegrad eröffnet jedoch deutlich mehr Möglichkeiten.

Was passiert, wenn sich mein Zustand verschlechtert?

Sie können jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Die Pflegekasse lässt dann erneut begutachten.

Fazit

Pflegebedürftigkeit ist eine klar definierte gesundheitliche Situation mit rechtlichen Konsequenzen. Sie öffnet den Zugang zu umfassenden Leistungen der Pflegeversicherung und soll es ermöglichen, trotz Einschränkungen ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Die Definition ist bewusst weit gefasst, um sowohl körperliche als auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Wer den Verdacht hat, pflegebedürftig zu sein, sollte nicht zögern, einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen – eine Pflegeberatung kann dabei unterstützen.

Über die Autorin

Maxine Hora ist staatlich examinierte Pflegefachkraft und Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI und teilt ihre fachlichen Einblicke aus dem deutschen Gesundheitswesen.

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