Wenn Menschen aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen auf Hilfe im Alltag angewiesen sind, können sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Doch welcher Pflegegrad steht wem zu? Dieser Artikel erklärt alle fünf Pflegegrade mit ihren jeweiligen Kriterien, Leistungen und praktischen Beispielen.
Was sind Pflegegrade?
Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die das frühere System der drei Pflegestufen abgelöst haben. Der große Unterschied: Die neuen Pflegegrade berücksichtigen nicht nur körperliche, sondern gleichwertig auch geistige und psychische Beeinträchtigungen.
Die Einstufung erfolgt nach dem Grad der Selbstständigkeit einer Person. Je unselbstständiger jemand ist, desto höher der Pflegegrad – und desto umfangreicher die Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlage: § 15 SGB XI
Die Pflegegrade sind im Sozialgesetzbuch XI (§ 15) definiert. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), einem standardisierten Verfahren mit einem Punktesystem von 0 bis 100.
Die 6 Begutachtungsbereiche
Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Lebensbereiche bewertet:
- Mobilität: Kann sich die Person selbstständig fortbewegen? Treppensteigen, Positionswechsel im Bett, Aufstehen vom Stuhl.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung zu Ort und Zeit, Entscheidungen treffen, Gespräche führen, Gedächtnis.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen, Weglauftendenz bei Demenz.
- Selbstversorgung: Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege), An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettengang.
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Medikamente einnehmen, Arztbesuche wahrnehmen, Blutzucker messen, Verbände wechseln.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf planen, Hobbys nachgehen, soziale Kontakte pflegen.
Aus der Bewertung dieser Bereiche ergibt sich eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 Punkten, die über den Pflegegrad entscheidet.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punktebereich: 12,5 bis unter 27 Punkte
Wer erhält Pflegegrad 1?
Menschen mit geringen Einschränkungen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber erste Hilfen benötigen. Typisch sind leichte Gedächtnisprobleme oder beginnende Bewegungseinschränkungen.
Leistungen bei Pflegegrad 1
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 €
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 € monatlich
- Pflegeberatung und Beratungsbesuche
Wichtig: Kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1.
Beispiel: Frau Schmidt, 78 Jahre, ist noch mobil und versorgt sich selbst. Gelegentlich vergisst sie Termine oder verlegt wichtige Gegenstände. Sie benötigt Erinnerungen für die Medikamenteneinnahme.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punktebereich: 27 bis unter 47,5 Punkte
Wer erhält Pflegegrad 2?
Personen, die bei mehreren alltäglichen Tätigkeiten regelmäßig Unterstützung brauchen. Häufig nach einem Schlaganfall, bei beginnender Demenz oder bei erheblichen Mobilitätseinschränkungen.
Leistungen bei Pflegegrad 2
- Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige): 316 € monatlich
- Pflegesachleistung (professioneller Pflegedienst): 724 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: 689 € monatlich
Beispiel: Herr Müller, 72 Jahre, hatte einen Schlaganfall. Er benötigt Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und beim Zubereiten von Mahlzeiten. Kurze Strecken kann er noch mit Rollator gehen.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punktebereich: 47,5 bis unter 70 Punkte
Wer erhält Pflegegrad 3?
Menschen, die mehrmals täglich umfangreiche Hilfe benötigen. Typisch bei fortgeschrittener Demenz, schwerer Arthrose oder nach größeren Operationen mit langer Genesungszeit.
Leistungen bei Pflegegrad 3
- Pflegegeld: 545 € monatlich
- Pflegesachleistung: 1.363 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich
Beispiel: Frau Becker, 81 Jahre, leidet an mittelschwerer Demenz. Sie verliert häufig die Orientierung in der Wohnung, erkennt Familienmitglieder manchmal nicht und benötigt Hilfe bei der gesamten Körperpflege und beim Essen.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punktebereich: 70 bis unter 90 Punkte
Wer erhält Pflegegrad 4?
Schwerstpflegebedürftige Menschen, die nahezu rund um die Uhr Betreuung benötigen. Oft bei fortgeschrittener Demenz, nach Schädel-Hirn-Trauma oder bei schweren neurologischen Erkrankungen.
Leistungen bei Pflegegrad 4
- Pflegegeld: 728 € monatlich
- Pflegesachleistung: 1.693 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: 1.612 € monatlich
Beispiel: Herr Wagner, 68 Jahre, ist nach einem schweren Unfall bettlägerig. Er benötigt Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens: Lagerung, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung. Auch nachts ist regelmäßige Betreuung nötig.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Punktebereich: 90 bis 100 Punkte
Wer erhält Pflegegrad 5?
Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen, die vollständig auf fremde Hilfe angewiesen sind und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Häufig bei schwerster Demenz mit Bettlägerigkeit oder bei Wachkoma-Patienten.
Leistungen bei Pflegegrad 5
- Pflegegeld: 901 € monatlich
- Pflegesachleistung: 2.095 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich
- Tages- und Nachtpflege: 1.995 € monatlich
Beispiel: Frau Klein, 85 Jahre, leidet an schwerster Demenz und ist komplett immobil. Sie kann nicht mehr sprechen, erkennt niemanden, ist inkontinent und muss über eine Sonde ernährt werden. Sie benötigt 24-Stunden-Betreuung mit spezieller Dekubitusprophylaxe.
Vergleichstabelle: Leistungen nach Pflegegrad
| Leistungsart | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
| Pflegesachleistung | – | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
| Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
| Tagespflege | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
| Verhinderungspflege | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
| Kurzzeitpflege | – | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge laut SGB XI §§ 36-39.
Selbsttest: Hinweise auf Pflegebedürftigkeit
Treffen mehrere dieser Punkte zu, sollten Sie einen Pflegegrad beantragen:
- ✅ Hilfe bei Körperpflege (Waschen, Duschen) nötig?
- ✅ Probleme beim An- und Ausziehen?
- ✅ Orientierungsschwierigkeiten in vertrauter Umgebung?
- ✅ Zunehmende Vergesslichkeit im Alltag?
- ✅ Schwierigkeiten beim Gehen, Treppensteigen oder Aufstehen?
- ✅ Medikamente können nicht mehr selbstständig eingenommen werden?
- ✅ Unsicherheit beim Einkaufen oder Kochen?
Wenn Sie mehrere Punkte mit "Ja" beantworten: Zögern Sie nicht, einen Pflegegrad zu beantragen. Die Begutachtung ist kostenlos und unverbindlich.
Wichtige Hinweise zur Begutachtung
Ganzheitliche Bewertung: Die Begutachtung betrachtet nicht nur körperliche, sondern gleichwertig auch geistige und psychische Einschränkungen. Menschen mit Demenz haben die gleichen Chancen auf einen höheren Pflegegrad wie körperlich Pflegebedürftige.
Vorbereitung ist entscheidend: Führen Sie vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch und dokumentieren Sie alle Einschränkungen realistisch. Beschönigen Sie nichts!
Professionelle Unterstützung: Eine kostenlose Pflegeberatung kann Ihre Chancen auf den richtigen Pflegegrad deutlich erhöhen. Mehr dazu in unserem Artikel: Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt
Fazit: Pflegegrade schaffen klare Ansprüche
Die fünf Pflegegrade bilden ein differenziertes System, das unterschiedliche Beeinträchtigungen gerecht berücksichtigt. Vom geringen Hilfebedarf (Pflegegrad 1) bis zur Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 5) erhalten Betroffene abgestufte Leistungen.
Wichtig ist: Warten Sie nicht zu lange mit der Beantragung. Je früher ein Pflegegrad festgestellt wird, desto früher erhalten Sie Unterstützung. Die Einstufung ist kein Zeichen von Schwäche, sondern Ihr rechtlicher Anspruch auf Hilfe.
Bei Fragen zur Beantragung oder Unsicherheiten über den passenden Pflegegrad steht Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung zur Verfügung. Nutzen Sie diese Unterstützung – sie kann den entscheidenden Unterschied machen.